Menschenwürde

Menschenwürde
Mẹn|schen|wür|de 〈f. 19; unz.〉 die Würde des Menschen als denkendes, vernünftiges, seiner selbst bewusstes Wesen ● die \Menschenwürde achten, schützen, verteidigen; die \Menschenwürde demütigen, missachten, mit Füßen treten

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Mẹn|schen|wür|de, die <o. Pl.>:
geistig-sittliche Würde der Menschen.

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Menschenwürde,
 
der unverlierbare, geistig-sittliche Wert eines jeden Menschen um seiner selbst willen. Mit ihr ist (nach einer Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt. Nach Art. 1 Absatz 1 GG ist die Menschenwürde unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. Damit ist in Abkehr von einem Primat des Staates die Würde des Menschen an die Spitze der Rechtsordnung gestellt. Unantastbarkeit bedeutet Unzulässigkeit jeglicher Missachtung der Menschenwürde. Eine Missachtung ist in einer erniedrigenden Behandlung oder in der Behandlung des Menschen als bloßes Objekt zu sehen (z. B. Folter). Die Garantie der Menschenwürde als »tragendes Konstitutionsprinzip« des GG reichert die nachfolgend geregelten Grundrechte an, die überwiegend in ihrem Kern Menschenwürde enthalten. Ebenso basiert die Idee der Menschenrechte auf dem Gedanken der Menschenwürde. Das in dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Absatz 1 GG) enthaltene allgemeine Persönlichkeitsrecht weist insbesondere in den Ausprägungen des Schutzes der Privatsphäre und der Intimsphäre eine enge Verbindung zur Menschenwürde auf. Der Streit darüber, ob die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Absatz 1 GG ein eigenständiges Grundrecht darstellt, ist wegen des Menschenwürdegehalts der speziellen Grundrechte des GG von geringer praktischer Bedeutung. In Österreich und in der Schweiz gelten ähnliche Grundsätze.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Menschenrechte: Von kollektiven und individuellen Rechten
 

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Mẹn|schen|wür|de, die <o. Pl.>: geistig-sittliche Würde der Menschen: die M. verletzen, schützen; ein Zeitalter, das ... durch die Forderung nach Freiheit und M. gekennzeichnet wird (Fraenkel, Staat 195).

Universal-Lexikon. 2012.

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